Das Tatbestandsmerkmal der "Ausnutzung eines geringen Angebots" (§ 5 Abs. 2 WiStG) ist nur erfüllt, wenn die Mangellage auf dem Wohnungsmarkt für die Vereinbarung der Miete im Einzelfall ursächlich war.
Dazu hat der Mieter darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, welche Bemühungen bei der Wohnungssuche er bisher unternommen hat, weshalb diese erfolglos geblieben sind und daß er mangels einer Ausweichmöglichkeit nunmehr auf den Abschluß des für ihn ungünstigen
Mietvertrages angewiesen war.
Für eine Beweislastumkehr besteht kein Bedürfnis, da es ohne weiteres zumutbar und möglich ist, darzulegen, ob im konkreten Fall die Wohnungsmarktlage ausgenutzt wurde, um eine besonders hohe Miete zu vereinbaren.
Hierzu sind nur Tatsachen zu beweisen, aus denen sich eine Ausnutzung der Mangelsituation im Sinne des WiStG im individuellen Fall ergeben haben.