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Kaution - bei drei Monatsmieten ist Schluss!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

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Wird mit der formalen Aufnahme eines Mieters in den Mietvertrag nur der Zweck verfolgt, eine zusätzliche Mietsicherheit zu erlangen und nicht zur Begründung eines Mietverhältnisses, so ist dies unzulässig.

Ein Mietvertrag kommt nur zwischen denjenigen Personen zu Stande, die miteinander Mietvertragsbeziehungen eingehen wollen. Nach der Gesetzessystematik sind Mieter und Gebrauchsberechtigter dabei grundsätzlich identisch, weil die Hauptpflicht des Vermieters in der Gebrauchsüberlassung der Mietsache an den Mieter besteht. Eine Ausnahme ist nur bei Untermietverhältnissen anzunehmen.

Ausgangspunkt der besonderen vertraglichen Gestaltung war vorliegend die anfängliche Weigerung des Vermieters, mit dem eigentlichen Mieter wegen dessen ungesicherter Vermögensverhältnisse einen Mietvertrag zu schließen. Die Wohnungsverwaltung hatte den Abschluss eines Mietvertrages in Aussicht gestellt, wenn ein Bürge gestellt würde.

Daraufhin hatte sich der spätere Beklagte bei der Wohnungsverwaltung vorgestellt und sich für den Fall des Zustandekommens eines Mietvertrages als Bürgen angeboten. Vor Unterzeichnung des Mietvertrages und Aufnahme des Beklagten als „Mieter“ hatte er bei der Wohnungsverwaltung hinterfragt, weshalb er als Mieter unterzeichne sollte, wenn er doch nur Bürge sei. Ihm wurde erklärt, dass der Mietvertrag ein allgemeiner Vordruck sei, der eine solche Rubrik nicht vorsehe, er jedoch als Bürge anzusehen sei, auch wenn er den Vertrag als Mieter unterzeichne. Ihm wurde ferner gesagt worden, dass er in das Mietobjekt nicht einziehen dürfe.

Andere Umstände des Zustandekommens des Vertrages wurden weder vorgetragen, noch bewiesen. Die Aufnahme des Beklagten in den Mietvertrag als „Mieter“ ist damit nur eine „leere Hülse“, der keine selbstständige Bedeutung zukommt.
 

Auch eine neben der Kaution zu stellende Sicherheit darf drei Monatskaltmieten nicht übersteigen - eine Barkaution wird hierbei angerechnet.

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