Soll ein Mieterhöhungsverlangen auf den Münchener Mietspiegel gestützt werden, so ist dies nur für Wohnungen bis zu einer Größe von 160 qm möglich. Wird diese Obergrenze überschritten und der Mietspiegel als Begründung für eine Mieterhöhung herangezogen, so ist das Verlangen formell unwirksam. Dies gilt auch dann, wenn diese Obergrenze nur geringfügig überschritten wird, da der Mietspiegel nur die ortsübliche Vergleichsmiete für Wohnungen bis maximal 160 qm angibt.
AG München, 11.11.2015 - Az: 416 C 27402/14
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Hamburger Abendblatt
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.249 Bewertungen)
super schnelle, freundliche und sehr hilfreiche Beratung im Vermieterangelegenheiten.
Das Preis-Leistngsverhältnis ist voll angemessen.
Verifizierter Mandant
Rechtsanwalt Dr. Voß ist, wie immer, die erste Wahl. Vielen Dank für die hervorragende Beratung!