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Berliner Mietspiegel 2013 ist als einfacher Mietspiegel hinreichende Schätzungsgrundlage

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Das Landgericht Berlin hat die Berufung einer Vermieterin gegen ein Urteil des Amtsgerichts Mitte zurückgewiesen, das eine auf Zustimmung zur Erhöhung der Wohnungsmiete von 310,36 EUR auf 356,91 EUR gerichtete Klage der Vermieterin abgewiesen hatte.

Die Zivilkammer hat die Frage offen gelassen, ob es sich bei dem Berliner Mietspiegel 2013, den die Klägerin zur Begründung ihrer Mieterhöhung vorgerichtlich herangezogen hatte, um einen qualifizierten Mietspiegel im Sinne von § 558 d Abs. 3 BGB mit der sich daraus ergebenden Vermutungswirkung für die ortsübliche Vergleichsmiete handele.

Trotz der von der Klägerin im Rahmen des Rechtsstreits erhobenen methodischen und statistischen Einwände gegen den Berliner Mietspiegel 2013 könne die ortsübliche Miete allein anhand des Mietspiegels ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens ermittelt werden. Denn im Hinblick auf die Erstellungs- und Veröffentlichungshistorie biete er als einfacher Mietspiegel im Sinne von § 558 c Abs. 1 BGB hinreichende Grundlage für die Zivilgerichte, die ortsübliche Vergleichsmiete gemäß § 287 ZPO zu schätzen.

Die Zivilkammer 67 vertrat damit eine andere Rechtsauffassung als die Abteilung 235 des Amtsgerichts Charlottenburg in einem anderen, noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Erhöhungsrechtsstreit (AG Charlottenburg, 11.05.2015 - Az: 235 C 133/15, Berufung beim LG Berlin - Az: 18 S 183/15).

Nach den Ausführungen der Zivilkammer 67 sei auch die vom Amtsgericht Mitte vorgenommene Einordnung der streitgegenständlichen Mietwohnung in den Mietspiegel nicht zu beanstanden. Die Lage der Wohnung im Ortsteil Prenzlauer Berg sei nicht wohnwerterhöhend als „bevorzugte Citylage“ zu berücksichtigen, da es sich beim Ortsteil Prenzlauer Berg um keinen zentral gelegenen Teilraum Berlins handele und es deshalb bereits räumlich an einer Citylage fehle.

Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.


LG Berlin, 16.07.2015 - Az: 67 S 120/15

ECLI:DE:LGBE:2015:0716.67S120.15.0A

Quelle: PM des LG Berlin

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