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Putzschäden, Graffiti und Abnutzungen sind nicht zwingend ein schlechter Instandhaltungszustand

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Kleinere Putzschäden, Graffiti und Abnutzungen am und im Gebäude stellen keine Minderung des Wohngebiets dar, es liegt somit auch kein schlechter Instandhaltungszustand vor. Mieter können daher mit diesem Argument auch kein Mieterhöhungsverlangen zurückweisen.
Im vorliegenden Fall hatten diese Mängel keinen erheblichen Umfang eingenommen, der Instandhaltungszustand des Gebäudes lag auch nicht deutlich hinter dem durchschnittlichen Instandhaltungszustand eines ähnlichen Gebäudes. Die Klage des Vermieters war daher erfolgreich.


AG Berlin-Mitte, 15.01.2015 - Az: 21 C 43/14


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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Andreas Thiel, Waldbronn