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Qualifizierter Mietspiegel kann nicht einfach ausgehebelt werden

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ein qualifizierter Mietspiegel kann vom Vermieter nicht ohne weiteres durch ein Sachverständigengutachten ausgehebelt werden. Die nach einem qualifizierten Mietspiegel ermittelbare Miete gilt nach § 558d Abs. 3 BGB als ortsüblich.

Ein Sachverständigengutachten kann nicht dazu genutzt werden, um eine höhere Miete als im Mietspiegel ausgewiesen zu verlangen.

Zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung, dass ein qualifizierter Mietspiegel die ortsübliche Miete zutreffend wiedergibt, ist der volle Beweis des Gegenteils und zugleich der Beweis einer anderen ortsüblichen Miete erforderlich. Dazu genügt es nicht, dass der Sachverständige in seinem Gutachten eine andere Vergleichsmiete ermittelt.

Für die Richtigkeit eines qualifizierten Mietspiegels spricht der Umstand, dass er auf einem breiteren Datenmaterial beruht als ein privates Sachverständigengutachten.

Eine abweichende Miethöhe kann gegen den qualifizierten Mietspiegel nur dann bewiesen werden, wenn der Sachverständige durch eine methodische Auseinandersetzung mit dem Mietspiegel aufzeigt, dass dieser falsch ist und darüber hinaus die Ermittlung einer anderen ortsüblichen Miete.


LG Frankfurt/Main, 10.08.2010 - Az: 2-11 S 339/09


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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