Vermieter können Mieterhöhungen nur mit aktuellen Gutachten begründen. Mehrere Jahre alte Gutachten sind für den Mieter nicht überprüfbar. Der Eigentümer kann damit eine Mieterhöhung nicht zulässig untermauern.
Daher wies das Gericht die Klage eines Vermieters zurück, der eine angestrebte Mieterhöhung mit einem drei Jahre alten Gutachten begründen wollte. Dies sei jedoch unwirksam, da der Mieter durch ein Gutachten in die Lage versetzt werde müsse, „den geforderten Mietzins nachzuvollziehen“. Bei einem drei Jahre alten Gutachten bleibt aber offen, ob es zwischenzeitlich nicht zu größeren Schwankungen auf dem Mietmarkt gekommen ist.
Daher wies das Gericht die Klage eines Vermieters zurück, der eine angestrebte Mieterhöhung mit einem drei Jahre alten Gutachten begründen wollte. Dies sei jedoch unwirksam, da der Mieter durch ein Gutachten in die Lage versetzt werde müsse, „den geforderten Mietzins nachzuvollziehen“. Bei einem drei Jahre alten Gutachten bleibt aber offen, ob es zwischenzeitlich nicht zu größeren Schwankungen auf dem Mietmarkt gekommen ist.
AG Eschwege - Az: 2 C 878/97
Quelle: Focus Online
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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