Es ist unzulässig, wenn ein Makler für die Wohnungsbesichtigung eine Gebühr erhebt. Mit dieser Entscheidung untersagte das Gericht die Praxis eines Maklers. Eine solche Gebühr stellt einen Verstoß gegen das Wohnungsvermittlungsgesetz und die UWG-Bestimmungen dar.
Der Einwand des Maklers, er sei Dienstleister und arbeite nicht als Makler ging ins Leere - denn entscheidend ist, welche Tätigkeit der Betroffene ausübt. Dies war vorliegend nach Ansicht des Gerichts eine Maklertätigkeit.
Der Einwand des Maklers, er sei Dienstleister und arbeite nicht als Makler ging ins Leere - denn entscheidend ist, welche Tätigkeit der Betroffene ausübt. Dies war vorliegend nach Ansicht des Gerichts eine Maklertätigkeit.
LG Stuttgart, 15.06.2016 - Az: 38 O 73/15 KfH und 38 O 10/16 Kfh
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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