Die Anfechtung des Hauptvertrags lässt auch den Anspruch auf die
Maklerprovision entfallen. Wird stattdessen der Rücktritt erklärt, und hätte der Rücktrittsgrund auch zur Anfechtung berechtigt, entfällt in gleicher Weise der Provisionsanspruch.
Ein Rücktrittsgrund im Sinne von §§ 437 Nr. 2, 434 Abs. 1 S 1 440, 323, 346 BGB, welcher gem. § 123 BGB auch zur Anfechtung berechtigt hätte, war im Streitfall gegeben. Die Verkäufer brachten anlässlich des Termins zur notariellen Beurkundung des Kaufvertrages zum Ausdruck, es lägen kein Feuchtigkeitsbefall der Kellerräume über den im Vertrag genannten Feuchtigkeitsfleck hinaus vor, obwohl sie hierüber keine konkrete Kenntnis hatten.
Nach der Beweisaufnahme war das Gericht zunächst davon überzeugt, dass das Mauerwerk im Keller bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Grundstücks über die in § 5 Nr. 1 des Kaufvertrags bezeichnete Fläche hinaus Feuchtigkeit und Schimmelbildung zum Zeitpunkt der Übergabe aufwies, und die Kaufsache damit einen erheblichen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB aufwies.
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