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Seegrundstück muss auch einen direkten Zugang haben!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Im vorliegenden Fall ging es um einen Grundstücksverkauf, bei dem beide Vertragspartner davon ausgingen, das fragliche Grundstück reiche bis an einen See heran.

Im Maklerexposé wurde das Grundstück auch entsprechend als “wunderschön eingewachsen und direkt an den See angrenzend” beschrieben.

Diese Beschreibung genügt für die Annahme, das Grundstück liege direkt am See. Es ist nicht erforderlich, dass die Bezeichnung “Seegrundstück” im notariellen Kaufvertrag verwendet wird.

Die gemeinsame Vorstellung, verkauft sei das Seegrundstück, begegnet trotz wechselnden Wasserspiegels keinen Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Bestimmbarkeit des Kaufgegenstandes, weil die Grenze nach den §§ 133, 157 BGB als diejenige der durchschnittlichen Uferlinie bestimmt werden kann.

Nun stellte sich aber später heraus, dass das Grundstück nicht an den See heranreichte, sondern sich ein fünf Meter breiter Uferstreifen zwischen See und Grundstück befindet, der in fremden Eigentum steht.

In diesem Fall ist der Verkäufer zu Schadensersatz verpflichtet, da ein Grundstück mit Seeblick einen geringeren Wert als ein Grundstück hat, das direkt an den See reicht.


LG Schleswig, 29.03.2011 - Az: 3 U 49/10

ECLI:DE:OLGSH:2011:0329.3U49.10.0A

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