Es besteht kein Anspruch auf Maklerprovision für die Vermittlung einer Wohnung aus dem Verwaltungsbestand eines Wohnungsverwaltungsunternehmens, wenn der Vermittler beim Wohnungsverwaltungsunternehmens tätig ist, als solcher auf der Internetseite des Unternehmens präsentiert wird und unter einer Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmens erreichbar ist.
Hier liegt eine besondere Nähe des Vermittlers zur Verwaltung vor, sodass die Gefahr besteht, dass im Konfliktfall die Interessen des Wohnungssuchenden gegenüber dem Eigentümer nicht hinreichend gewahrt werden.
Wurde zunächst eine Provision gezahlt, so kann diese zurückverlangt werden.
Hier liegt eine besondere Nähe des Vermittlers zur Verwaltung vor, sodass die Gefahr besteht, dass im Konfliktfall die Interessen des Wohnungssuchenden gegenüber dem Eigentümer nicht hinreichend gewahrt werden.
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LG Hamburg, 27.02.2009 - Az: 320 S 89/08
ECLI:DE:LGHH:2009:0227.320S89.08.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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