Bei einem Gemeinschaftsgeschäft zwischen Käufer- und Verkäufermakler können sowohl die Erbringung der Nachweistätigkeit (Durchführung der Erstbesichtigung) als auch der zur Begründung eines Maklervertrags erforderliche ausdrückliche Provisionshinweis vom anderen Makler (Verkäufermakler) erbracht werden, wenn der eine Makler (Käufermakler) mit hinreichender Deutlichkeit auf das Vorliegen eines Gemeinschaftsgeschäfts hingewiesen hat.
Bei dieser Fallgestaltung liegt ein ausdrückliches und eindeutiges Provisionsverlangen vor, wenn der Verkäufermakler die Auftraggeber des Käufermaklers klar auf ihre Provisionspflicht gegenüber dem Käufermakler hinweist und es sich jedenfalls aus den Umständen ergibt, dass es sich hierbei nicht um eine weitergeleitete Verkäuferprovision handelt.
Trotz Vorkenntnis von Objekt und Vertragsgelegenheit ist eine Maklerleistung (hier: Durchführung einer Erstbesichtigung mit Angaben zu Erwerbsund Preismodalitäten) für den Abschluss des Kaufvertrags mitursächlich, wenn die Auftraggeber in unmittelbarem Anschluss an die vom Makler durchgeführte Erstbesichtigung Kontakt mit der ihnen bereits vorher bekannten Verkäuferin aufgenommen haben.
Bei dieser Fallgestaltung liegt ein ausdrückliches und eindeutiges Provisionsverlangen vor, wenn der Verkäufermakler die Auftraggeber des Käufermaklers klar auf ihre Provisionspflicht gegenüber dem Käufermakler hinweist und es sich jedenfalls aus den Umständen ergibt, dass es sich hierbei nicht um eine weitergeleitete Verkäuferprovision handelt.
Trotz Vorkenntnis von Objekt und Vertragsgelegenheit ist eine Maklerleistung (hier: Durchführung einer Erstbesichtigung mit Angaben zu Erwerbsund Preismodalitäten) für den Abschluss des Kaufvertrags mitursächlich, wenn die Auftraggeber in unmittelbarem Anschluss an die vom Makler durchgeführte Erstbesichtigung Kontakt mit der ihnen bereits vorher bekannten Verkäuferin aufgenommen haben.
OLG Stuttgart, 10.07.2002 - Az: 3 U 31/02
ECLI:DE:OLGSTUT:2002:0710.3U31.02.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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