Voraussetzung für einen Provisionsanspruch des Nachweismaklers ist grundsätzlich, daß er seinem Auftraggeber den Namen des Vermieters bekannt gibt.
Vorliegend war ein Makler mit der Suche von Büroräumen beauftragt worden. Dieser legte dem Auftraggeber ein Exposé über in Betracht kommende Räumlichkeiten vor, der Auftraggeber nahm zunächst von einer Anmietung Abstand.
Der Auftraggeber hatte die Räumlichkeiten später unter Einschaltung eines anderen Maklers doch noch angemietet und der urspr. Makler verlangte die vereinbarte Vermittlungsprovision. Der Makler hatte jedoch den Namen des Vermieters nicht bekannt gegeben. Zudem bestanden erhebliche Zweifel, ob nach über einem Jahr noch ein Ursachenzusammenhang zwischen Vermittlungstätigkeit und Vertragsschluß bestand. Der Makler erhielt daher keine Provision.
Vorliegend war ein Makler mit der Suche von Büroräumen beauftragt worden. Dieser legte dem Auftraggeber ein Exposé über in Betracht kommende Räumlichkeiten vor, der Auftraggeber nahm zunächst von einer Anmietung Abstand.
Der Auftraggeber hatte die Räumlichkeiten später unter Einschaltung eines anderen Maklers doch noch angemietet und der urspr. Makler verlangte die vereinbarte Vermittlungsprovision. Der Makler hatte jedoch den Namen des Vermieters nicht bekannt gegeben. Zudem bestanden erhebliche Zweifel, ob nach über einem Jahr noch ein Ursachenzusammenhang zwischen Vermittlungstätigkeit und Vertragsschluß bestand. Der Makler erhielt daher keine Provision.
BGH, 06.07.2006 - Az: III ZR 379/04
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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