Ein WEG-Verwalter kann für den Vermieter als Makler tätig werden und Provisionen verlangen.
Der Schutzbereich des Wohnungsvermittlungsgesetzes schützt nur Mieter und greift grundsätzlich nicht zu Gunsten des Eigentümers.
Zu ihrem Aufgabenbereich gehörte die Vermittlung der Wohnungen an Mieter und der Abschluss von Mietverträgen im Namen des Klägers. Ferner verwaltet die Beklagte das gemeinschaftliche Eigentum der Wohnanlage.
Aufgrund von Vermittlung der Beklagten wurden die Wohnungen 2, 5, 6, 11, 12, 15 und 16 vermietet. Hierfür stellte die Beklagte dem Kläger Provisionen in Höhe von insgesamt 6.560,23 Euro in Rechnung, die der Kläger bezahlte.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung dieses Betrages. Er hat die Auffassung vertreten, die Zahlung sei ohne Rechtsgrund erfolgt. Die mit der Beklagten getroffene Provisionsabrede verstoße gegen ein gesetzliches Verbot i. S. d. § 134 BGB, da gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung (WoVermittG) dem Wohnungsvermittler ein Provisionsanspruch dann nicht zustehe, wenn er, wie vorliegend, zugleich Verwalter der vermittelten Wohnung sei. Zudem sei die Beklagte dem Lager des Klägers zuzuordnen. Mit der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG solle auch die Markttransparenz auf dem Gebiet der Wohnungsvermittlung verbessert werden. Die Beklagte hat behauptet, die Provisionen seien zwischen dem Kläger und dem Bauträger, der A. GmbH (folgend: Bauträger), zur Zahlung an die Beklagte vereinbart worden. Der Bauträger habe sie beauftragt, die Wohnungen zu vermieten; hierfür habe der Kläger eine Provision zahlen sollen. Provisionspflichtig sei nur die Erstvermietung der Wohnungen gewesen.
Der Schutzbereich des Wohnungsvermittlungsgesetzes schützt nur Mieter und greift grundsätzlich nicht zu Gunsten des Eigentümers.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger ist Eigentümer mehrerer Wohnungen in einer Wohnungseigentumsanlage. Die Beklagte war - bis zum 31.12.2003 - Verwalterin dieser Wohnungen.Zu ihrem Aufgabenbereich gehörte die Vermittlung der Wohnungen an Mieter und der Abschluss von Mietverträgen im Namen des Klägers. Ferner verwaltet die Beklagte das gemeinschaftliche Eigentum der Wohnanlage.
Aufgrund von Vermittlung der Beklagten wurden die Wohnungen 2, 5, 6, 11, 12, 15 und 16 vermietet. Hierfür stellte die Beklagte dem Kläger Provisionen in Höhe von insgesamt 6.560,23 Euro in Rechnung, die der Kläger bezahlte.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung dieses Betrages. Er hat die Auffassung vertreten, die Zahlung sei ohne Rechtsgrund erfolgt. Die mit der Beklagten getroffene Provisionsabrede verstoße gegen ein gesetzliches Verbot i. S. d. § 134 BGB, da gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung (WoVermittG) dem Wohnungsvermittler ein Provisionsanspruch dann nicht zustehe, wenn er, wie vorliegend, zugleich Verwalter der vermittelten Wohnung sei. Zudem sei die Beklagte dem Lager des Klägers zuzuordnen. Mit der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG solle auch die Markttransparenz auf dem Gebiet der Wohnungsvermittlung verbessert werden. Die Beklagte hat behauptet, die Provisionen seien zwischen dem Kläger und dem Bauträger, der A. GmbH (folgend: Bauträger), zur Zahlung an die Beklagte vereinbart worden. Der Bauträger habe sie beauftragt, die Wohnungen zu vermieten; hierfür habe der Kläger eine Provision zahlen sollen. Provisionspflichtig sei nur die Erstvermietung der Wohnungen gewesen.
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