Auch der Abschluss eines Maklervertrages für den Kauf einer Wohnimmobilie ist von der Schlüsselgewalt umfasst, sofern nach außen hin deutlich erkennbar ist, dass eine entsprechende Abmachung zwischen den Eheleuten erfolgte.
Dies kann sich beispielsweise in gemeinsamen Besichtigungen der Immobilie äußern.
In diesem Fall haftet auch die Ehefrau für die Zahlung der Provision, wenn der Maklervertrag nur vom Ehemann unterzeichnet wurde.
LG Darmstadt, 25.08.2005 - Az: 25 S 81/05
ECLI:DE:LGDARMS:2005:0825.25S81.05.0A
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