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Abonnementmodell von Wohnungsvermittlern ist unzulässig

Mietrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Wer als Wohnungsvermittler gegen Zahlung eines erfolgsunabhängigen Entgelts Mietangebote nach Kundenprofil nebst Kontaktdaten übermittelt, erbringt eine Nachweisleistung im Sinne des Wohnungsvermittlungsgesetzes. Die Vereinbarung einer erfolgsunabhängigen Vorauszahlung ist in diesem Fall unzulässig.

Der Betrieb einer Wohnungsdatenbank, über die Mietinteressenten gegen Entgelt profilbasierte Wohnungsangebote einschließlich der Kontaktdaten der jeweiligen Vermieter erhalten, fällt unter den Anwendungsbereich des Wohnungsvermittlungsgesetzes (WoVermG). Entscheidend ist dabei nicht die technische Ausgestaltung der Leistungserbringung, sondern deren rechtliche Einordnung: Wer Interessenten in die Lage versetzt, in konkrete Vertragsverhandlungen über den angestrebten Mietvertrag einzutreten, erbringt eine Nachweisleistung im Sinne von § 1 Abs. 1 WoVermG.

Ein Nachweismakler erbringt seine vertragstypische Leistung durch eine Mitteilung, die den Auftraggeber in die Lage versetzt, in konkrete Vertragsverhandlungen über den angestrebten Hauptvertrag einzutreten. Erforderlich - und ausreichend - ist dafür neben der Beschreibung des Objekts insbesondere die Angabe des Namens und der Anschrift des künftigen Vertragspartners. Auf eine aktive Einschaltung in die Vertragsverhandlungen kommt es dabei nicht an; eine solche Leistung wird vom Nachweismakler nicht gefordert. Entscheidend ist allein, ob der Auftraggeber nach Erhalt der Information die Möglichkeit hat, selbstständig Kontakt zum potenziellen Vertragspartner aufzunehmen.

Vorliegend versprach der Anbieter vertraglich, dem Kunden nach einem individuell vorgegebenen Profil passende Mietangebote zu übermitteln sowie den Zugang zu diesen Angeboten und die Kontaktaufnahme mit dem Vermieter zu ermöglichen. In seinem Werbematerial garantierte er ausdrücklich den Kontakt, die Besichtigung und die Anmietung der gewünschten Wohnung direkt vom Eigentümer. Diese vertraglich versprochenen Tätigkeiten stellen in ihrer Gesamtheit typische Nachweisleistungen dar, die dem WoVermG unterliegen.

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LG Berlin, 13.09.2004 - Az: 52 S 341/03


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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