Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist bei einem Maklergemeinschaftsgeschäft ein Makler dem anderen gegenüber nicht verpflichtet, mit seinem Kunden eine Provision in bestimmter Höhe zu vereinbaren.
Inkassokosten sind nur dann als Schaden ersatzfähig, wenn sie der Gläubiger zur Beitreibung seiner Forderungen für erforderlich und angemessen halten darf. Daran fehlt es, wenn der Schuldner gegen einen Mahnbescheid insgesamt Widerspruch eingelegt und damit zu erkennen gegeben hat, dass er es auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen lassen muss.
OLG Dresden, 05.12.2001 - Az: 8 U 1616/01
ECLI:DE:OLGDRES:2001:1205.8U1616.01.0A
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