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Ansprüche auf Schadensersatz und Abmahnkosten verjähren binnen 3 Jahren
Urheberrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten
Ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten besteht nur für den Fall, dass der Unterlassungsanspruch auch verfolgt wird. Hierbei ist die 3-jährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB zugrunde zu legen. Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs wurde vorliegend nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB i.V. mit § 167 ZPO durch den Mahnbescheid gehemmt, da dieser Mängel der Anspruchsbezeichnung zeigte, die einer verjährungshemmenden Wirkung seiner Zustellung entgegenstehen.
Ein Mahnbescheid hemmt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verjährung nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinreichend bezeichnet worden ist. Er muss durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein und der Schuldner beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will.
Macht der Antragsteller - wie hier - eine Mehrzahl von Einzelforderungen geltend, dann muss er, um den Anforderungen des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gerecht zu werden, den angegebenen Gesamtbetrag bereits im Mahnbescheid derart aufschlüsseln, dass der Antragsgegner dessen Zusammensetzung aus für ihn unterscheidbaren Ansprüchen erkennen kann. Die Einzelforderungen müssen dann nach Individualisierungsmerkmalen und Betrag bestimmt sein.
Ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten bestand für die Klägerin hier jedenfalls schon deshalb nicht, weil die Abmahnung nicht berechtigt i.S.v. § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. war und daher keine Kostenfolgen für den Beklagten auslösen konnte.
Die isolierte Geltendmachung der Abmahnkosten ist unzulässig bzw. die Abmahnung nicht berechtigt, da für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung nicht notwendig, wenn der Abmahnende bei einer erfolglos gebliebenen Abmahnung - d. h. die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird abgelehnt - seinen Unterlassungsanspruch nicht weiter verfolgt, ohne für die nachträgliche Abstandnahme einen nachvollziehbaren Grund anzuführen.
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