Die Zustellung eines Mahnbescheides, mit dem mehrere Forderungen geltend gemacht werden, hat nur dann verjährungshemmende Wirkung, wenn die Forderungen nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinreichend individualisiert worden sind. Der geltend gemachte Anspruch muss durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein und der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch oder welche Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden, damit er beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will. Ist dies nicht der Fall, tritt eine Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids nicht ein.
Diesen Anforderungen genügt ein Mahnbescheid nicht, wenn sich für den Anspruchsgegner lediglich, ergibt, dass er aus „Werkvertrag/Werklieferungsvertrag“ gemäß einer „Aufstellung“ in Anspruch genommen werden soll und für ihn nicht erkennbar ist, auf welche der verschiedenen Werklohnforderungen und in welcher Höhe der Anspruchsteller den verlangten Gesamtbetrag beziehen wollte.