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Scheiße in Flaschen vor dem Hauseingang: Was Mieter bei Ekel-Mitmietern mindern dürfen

Mietrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Wirft ein Mitmieter fäkalienbedeckte Gegenstände sowie Glasbehälter und Flaschen auf den zum Hauseingang führenden Gehweg, liegt darin ein Mangel der Mietsache, der zur Mietminderung berechtigt.

Mietminderung wegen störendem Mitmieter - Grundsatz und Umfang

Die Gebrauchstauglichkeit einer Wohnung kann nicht nur durch bauliche oder technische Mängel beeinträchtigt werden, sondern auch durch negative Einwirkungen aus dem Wohnumfeld - einschließlich störenden Verhaltens von Mitmietern. Wird ein Mieter aus der Nachbarschaft mit Unrat und ekelerregenden Verschmutzungen konfrontiert, liegt ein Mangel der Mietsache im Sinne des § 536 Abs. 1 S. 2 BGB vor, den der Mieter nicht hinnehmen muss (vgl. LG Köln, 06.11.1984 - Az: 12 S 165/84). Solche Beeinträchtigungen des Wohngebrauchs berechtigen grundsätzlich zur Mietminderung.

Fäkalienhaltige Gegenstände auf dem Hauseingangsbereich

Vorliegend warf ein Mitmieter an vereinzelten Tagen Gegenstände - darunter Glasbehälter, Flaschen sowie mit Fäkalien behaftetes Toilettenpapier - aus dem Fenster seiner Wohnung auf den Gehweg im Hauseingangsbereich. Diese Verhaltensweise war unstreitig und stellte sowohl eine ekelerregende Verschmutzung als auch eine Gefährdung dar. Das Gericht bejahte auf dieser Grundlage das Vorliegen eines Mangels der Mietsache, da der betroffene Mieter durch diese Zustände in seinem vertragsgemäßen Wohngebrauch - insbesondere bei der Nutzung des Zugangsbereichs zur Wohnung - beeinträchtigt wurde.

Höhe der Mietminderung

Für die Bemessung der Minderungsquote kommt es entscheidend auf die Intensität sowie die Dauer bzw. Häufigkeit der Störungen an. Eine pauschale Übertragung des subjektiven Störungsempfindens auf die Minderungshöhe ist nicht zulässig. Weil die Vorfälle vorliegend nur an vereinzelten Tagen auftraten - wenngleich sie an diesen Tagen in besonders ekelerregender und gefährdender Weise erfolgten -, erachtete das Gericht eine Mietminderung von 5 % der Bruttomiete als angemessen. Eine Minderung von rund 12 %, wie sie der Mieter vorgenommen hatte, war demgegenüber nicht gerechtfertigt.


AG Berlin-Mitte, 27.01.2015 - Az: 14 C 265/14


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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