Im vorliegenden Fall war mietvertraglich vorgesehen, dass dem Mieter eine Nutzungsmöglichkeit für den Dachboden als Trocken- bzw. Abstellraum zustand. Dieser wurde dann aber entzogen. Bei einer Wohnungsgröße von 75 m² stellt der Wegfall keinen unerheblichen Mangel dar, der den Mieter berechtigt, die Miete um 2% zu mindern.
AG Köln, 31.07.2014 - Az: 203 C 192/14
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