Im vorliegenden Fall war in den Wintermonaten die Heizung ausgefallen. Dies ist ein erheblicher Mangel der Mietsache. Da zudem nach Einbau einer neuen Heizung nur unvollständig renoviert wurde, minderten die betroffenen Mieter die Miete.
Da es hinsichtlich des Minderungsrechts zum Dissens zwischen den Parteien kam, musste das Gericht entscheiden. Dieses bestätigte das Mietminderungsrecht:
Da es hinsichtlich des Minderungsrechts zum Dissens zwischen den Parteien kam, musste das Gericht entscheiden. Dieses bestätigte das Mietminderungsrecht:
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LG Berlin, 29.07.2002 - Az: 61 S 37/02
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