Da in Altbauten (vorliegend: Baujahr 1923) durchaus mit Feuchtigkeit im Keller zu rechnen ist, kann ein Mieter daher nicht wegen feuchten Kellerwänden die Miete mindern. Will der Mieter nämlich einen solchen Bausubstanzmangel monieren, so kommt es im übrigen auch auf das Baujahr des Gebäudes und die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorschriften an. Vorliegend bestand zum Errichtungszeitpunkt weder eine DIN-Richtlinie noch hab es Regelungen in der Bauordnung zum Feuchtigkeitsschutz.
Nicht hinzunehmen wäre indes eine Schimmelbildung, diese muss der Mieter jedoch nachweisen - was vorliegend nicht gelang.
Nicht hinzunehmen wäre indes eine Schimmelbildung, diese muss der Mieter jedoch nachweisen - was vorliegend nicht gelang.
AG Ansbach, 05.02.2013 - Az: 2 C 2268/11
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