Sofern regelmäßig eine Raumtemperatur von lediglich 19 °C zu erreichen ist, so liegt ein
Mangel vor, der den Mieter zur
Minderung Mietzinses in Höhe von 5 % berechtigt.
Im vorliegenden Fall erbrachte die Heizungsanlage nicht die nach DIN 4701 erforderliche Heizleistung, zudem waren die Fenster undicht.
Zwar wurden die Fenster ausgetauscht, der Mieter verlangte jedoch auch noch die Reparatur des Heizkörpers – obwohl keine mangelnde Beheizbarkeit mehr gerügt wurde.
Die Vermieterin wollte dem nicht nachkommen, so dass die Sache vor Gericht zu klären war.
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