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Stinkendes Wohnhaus - Mietminderung?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Im vorliegenden Fall war es für die betroffenen Mieter wahrlich kein Vergnügen, nach Hause zu kommen: Es stank nach Essen, Müll und Hundeurin. Aus einer Wohnung eines Mitbewohners im unter der Wohnung der Mieter befindlichen Stockwerk roch es nach sich zersetzendem organischen Müll und menschliche Ausscheidungen (so ein später eingeholtes Gutachten).

Ebenfalls lies der Bewohner der fraglichen Wohnung wohl seinen Hund in den Hausflur urinieren. Der Bewohner war alt und krank, bewegte sich nur langsam und lies auch die Wohnungstür länger auf (auch um zu lüften, wenn er Essen hatte anbrennen lassen) - der Gestank drang so in den Flur.

Die späteren Kläger mochten Monate lang nur mit einem Tuch vor Mund und Nase durch das Treppenhaus gehen.

Selbst nachdem der alte Mann ins Krankenhaus gekommen war und die Wohnung gereinigt wurde, hielt die Geruchsbelästigung an. Der Vermieter war bereits frühzeitig informiert worden, wurde aber nicht tätig. Daher gaben die Kläger ein Gutachten in Auftrag.

Das Gericht bestätigte den Minderungsanspruch der Mieter - jedoch nicht im gewünschten Umfang: Aufgrund der Belästigungen waren die Mieter berechtigt, die Miete um 10% zu mindern. Damit blieb das Gericht unter der Forderung der Kläger von 20%.

Soweit in einem Monat nur eine zeitweise Belästigung bestand, war der Satz anteilig zu kürzen. Gleiches galt für den Zeitraum nach der Reinigung.

Eine höhere Minderungsquote hielt das Gericht nicht für angemessen, denn die allgemeine wie auch die nachbarliche Rücksichtnahme auf die Schwächen und Gebrechen eines alternden Mitmenschen gebieten schlicht eine erhöhte Toleranz.

Neben der Mietminderung konnten die Kläger aber auch noch die Gutachtenkosten einfordern, weil sich der Vermieter mit der Mangelbeseitigung im Verzug befand.


AG Berlin-Charlottenburg, 12.07.2010 - Az: 213 C 94/10

Nachfolgend: LG Berlin, 28.01.2011 - Az: 65 S 296/10

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