Im vorliegenden Fall hatten die Mieter zwar eine Wohnung mit Wohnzimmerkamin gemietet - benutzen konnten sie diesen aber nicht, weil er bei Betrieb in wenigen Minuten das Wohnzimmer voll räucherte.
Eine solche Fehlfunktion ist ein Mangel, der zur Mietminderung berechtigt.
Für die Berechtigung einer Minderung ist unerheblich, ob der vereinbarte Mietzins auch für die mit dem Mangel behaftete Wohnung angemessen wäre. Vielmehr ist die Miete in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchen der Gebrauchswert der mangelfreien Wohnung zum wirklichen Gebrauchswert stand.
Die Nichtbenutzbarkeit eines offenen Kamins setzt jedoch den Gebrauchswert der angemieteten Wohnung lediglich in den Monaten Oktober bis Mai um 5 % herab.
Eine solche Fehlfunktion ist ein Mangel, der zur Mietminderung berechtigt.
Für die Berechtigung einer Minderung ist unerheblich, ob der vereinbarte Mietzins auch für die mit dem Mangel behaftete Wohnung angemessen wäre. Vielmehr ist die Miete in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchen der Gebrauchswert der mangelfreien Wohnung zum wirklichen Gebrauchswert stand.
Die Nichtbenutzbarkeit eines offenen Kamins setzt jedoch den Gebrauchswert der angemieteten Wohnung lediglich in den Monaten Oktober bis Mai um 5 % herab.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
Noch kein Premium-Zugang?
Jetzt 7 Tage kostenlos testenHinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


