Im vorliegenden Fall hatten die Mieter zwar eine Wohnung mit Wohnzimmerkamin gemietet - benutzen konnten sie diesen aber nicht, weil er bei Betrieb in wenigen Minuten das Wohnzimmer voll räucherte.
Eine solche Fehlfunktion ist ein Mangel, der zur Mietminderung berechtigt.
Für die Berechtigung einer Minderung ist unerheblich, ob der vereinbarte Mietzins auch für die mit dem Mangel behaftete Wohnung angemessen wäre. Vielmehr ist die Miete in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchen der Gebrauchswert der mangelfreien Wohnung zum wirklichen Gebrauchswert stand.
Die Nichtbenutzbarkeit eines offenen Kamins setzt jedoch den Gebrauchswert der angemieteten Wohnung lediglich in den Monaten Oktober bis Mai um 5 % herab.
Eine solche Fehlfunktion ist ein Mangel, der zur Mietminderung berechtigt.
Für die Berechtigung einer Minderung ist unerheblich, ob der vereinbarte Mietzins auch für die mit dem Mangel behaftete Wohnung angemessen wäre. Vielmehr ist die Miete in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchen der Gebrauchswert der mangelfreien Wohnung zum wirklichen Gebrauchswert stand.
Die Nichtbenutzbarkeit eines offenen Kamins setzt jedoch den Gebrauchswert der angemieteten Wohnung lediglich in den Monaten Oktober bis Mai um 5 % herab.
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LG Karlsruhe, 10.07.1987 - Az: 9 S 66/87
ECLI:DE:LGKARLS:1987:0710.9S66.87.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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