Sofern Schimmelbildung nicht allein aufgrund falschem Lüftungsverhalten beruht, sondern auch bauliche Gründe vorliegen, kann der Mieter die Miete mindern.
Vorliegend war durch einen Sachverständigen festgestellt worden, dass falsches Lüftungsverhalten des Mieters für die Schimmelbildung und Feuchtigkeit in der Wohnung ursächlich war - ebenfalls ermittelte der Sachverständige aber auch bauliche Mängel (Wärmebrücken), die möglicherweise mitursächlich waren.
Somit war streitig, ob die Feuchtigkeitsschäden dem Vermieter oder dem Mieter zuzurechnen sind.
Vorliegend war durch einen Sachverständigen festgestellt worden, dass falsches Lüftungsverhalten des Mieters für die Schimmelbildung und Feuchtigkeit in der Wohnung ursächlich war - ebenfalls ermittelte der Sachverständige aber auch bauliche Mängel (Wärmebrücken), die möglicherweise mitursächlich waren.
Somit war streitig, ob die Feuchtigkeitsschäden dem Vermieter oder dem Mieter zuzurechnen sind.
Die Folge:
Der Vermieter muss zunächst beweisen, dass er nicht verantwortlich ist. Nur dann wird es Sache des Mieters, seinerseits zu beweisen, dass die Schäden nicht aus seinem Verantwortungsbereich stammen. Vorliegend forderte der Sachverständige Bauteilöffnungen um eine abschließende Beurteilung vornehmen zu können. Diese verweigerte der Vermieter und blieb somit den Beweis schuldig, dass die Feuchtigkeit nicht aus seinem Verantwortungsbereich herrührte.Konsequenz:
Die Klage des Mieters auf Zahlung rückständiger Miete, die dieser als Minderung wegen der Feuchtigkeit und Schimmelbildung einbehalten hatte, wurde abgewiesen.
LG Frankfurt/Oder, 14.09.2010 - Az: 19 S 22/09
ECLI:DE:LGFRANK:2010:0914.19S22.09.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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