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Tierhaltungsverbot im Mietvertrag

Mietrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Ein Mietvertrag darf kein allgemeines Tierhaltungsverbot beinhalten, weil damit auch die Haltung von Ziervögeln und Aquarienfischen untersagt wäre, die der Vermieter normalerweise dulden muss. Dies gilt jedoch nur, wenn die Haltung in üblicher Zahl und entsprechend der Wohnungsgröße erfolgt. Eine solche Bestimmung ist deshalb unwirksam. Bei der Haltung von Kleintieren ist es auch nicht erforderlich, den Vermieter um Erlaubnis zu fragen. Die Haltung von Hunden und Katzen darf dagegen untersagt werden. Eine solche unwirksame Klausel kann auch nicht in ein Verbot lediglich für die Katzen- und Hundehaltung umgedeutet werden. Die Folge: Die Tierhaltungsklausel kann als nicht vorhanden betrachtet werden - es ist somit auch ohne weiteres möglich, sich Hund oder Katze zuzulegen.

Steht im Mietvertrag, dass Tierhaltung nur mit Zustimmung des Vermieters erlaubt ist, so ist die Klausel wirksam, jedoch nur dann, wenn nicht jede Form der Tierhaltung eine Erlaubnis erfordert. Eine Einschränkung z.B. der Art, dass die Katzen- oder Hundehaltung einer Erlaubnis bedarf ist somit zulässig. Der Vermieter kann dann aber davon ausgehen, dass jeder Wunsch, Tiere zu halten, im Einzelfall geprüft und die Zustimmung auch erteilt wird, wenn nicht besondere Gründe entgegenstehen. Der Widerruf einer einmal erteilten Zustimmung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe möglich (z.B. wenn ein neu angeschaffter Hund permanent bellt und hierdurch die anderen Bewohner belästigt).

Sofern die Haltung einer Katze / eines Hundes vom Vermieter über einen längeren Zeitraum geduldet wird, so ist dies als stillschweigende Zustimmung zu betrachten. Treten keine neuen Umstände auf, die eine Ablehnung der Tierhaltung ermöglichen, so kann diese Zustimmung ebenfalls nicht widerrufen werden. Auch das Wissen des Hausmeisters ist hier dem Vermieter zuzurechnen.

Werden bereits Hunde/Katzen in der Anlage mit Genehmigung gehalten, so kann dies anderen Mietern nicht willkürlich untersagt werden. Nicht willkürlich ist es aber, die Versagung der Zustimmung damit zu begründen, dass mit einem weiteren Hund/Katze das für die Mitbewohner zumutbare Maß überschritten werde - eine absolute Pflicht zur Gleichbehandlung gibt es also nicht!


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Stand: 30.10.2018
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