Die Haltung eines Hundes in einer Mietwohnung eines Mehrfamilienhauses ist vom vertragsmäßigen Gebrauch der Wohnung auch dann nicht erfasst, wenn ein ausdrückliches mietvertragliches Tierhaltungsverbot nicht existiert.
Der Mieter muss auch in diesem Fall die Erlaubnis des Vermieters zur Haltung eines Hundes - im zur Entscheidung stehenden Fall eines American Pit Bull - einholen (sog. vertragsimmanenter Erlaubnisvorbehalt).
Die Erteilung der Erlaubnis liegt regelmäßig im freien Ermessen des Vermieters. Lediglich die rechtsmissbräuchliche Verweigerung der Erlaubnis ist nicht möglich.
Für eine Abwägung der Interessen des Vermieters an der Unterlassung der Hundehaltung mit den Interessen des Mieters an der Hundehaltung ist grundsätzlich kein Raum.
Der Mieter muss auch in diesem Fall die Erlaubnis des Vermieters zur Haltung eines Hundes - im zur Entscheidung stehenden Fall eines American Pit Bull - einholen (sog. vertragsimmanenter Erlaubnisvorbehalt).
Die Erteilung der Erlaubnis liegt regelmäßig im freien Ermessen des Vermieters. Lediglich die rechtsmissbräuchliche Verweigerung der Erlaubnis ist nicht möglich.
Für eine Abwägung der Interessen des Vermieters an der Unterlassung der Hundehaltung mit den Interessen des Mieters an der Hundehaltung ist grundsätzlich kein Raum.
LG Karlsruhe, 04.02.2002 - Az: 5 S 121/01
ECLI:DE:LGKARLS:2002:0204.5S121.01.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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