Kein Anspruch auf Modernisierungsmaßnahmen
Grundsätzlich kann ein Mieter keine Modernisierung seiner Wohnung einfordern. Lediglich dann, wenn ein Mangel der Mietsache vorliegt, kann der Mieter verlangen, dass der Mangel behoben wird.Maßgeblich für die erforderlichen Eigenschaften der Mietwohnung ist der Zeitpunkt, zu dem der Mietvertrag abgeschlossen wurde. Dies gilt unabhängig davon, ob sich im Laufe der Zeit möglicherweise der übliche Standard ändert oder nicht.
Nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Vermieter die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, hat der Mieter einen entsprechenden Erfüllungsanspruch. Das setzt jedoch voraus, dass die Ausstattung der Wohnung hinter dem nach dem Vertrag vereinbarten oder vorausgesetzten Gebrauch zurückbleibt.
Was kann erwartet werden?
Der Mieter einer Wohnung kann erwarten, dass die von ihm angemieteten Räume einen Wohnstandard aufweisen, der der üblichen Ausstattung vergleichbarer Wohnungen entspricht. Hierbei sind insbesondere das Alter, die Ausstattung und die Art des Gebäudes, aber auch die Höhe des Mietzinses und eine eventuelle Ortssitte zu berücksichtigen. Nicht alles, was bei Neubauten und im modernen Wohnungsbau zwischenzeitlich üblich geworden ist, kann auch bei Altbauten als üblich angesehen oder zum Maßstab gemacht werden.Zeitgemäßes Wohnen kann eingefordert werden
Mieter haben jedoch auch Anspruch darauf, dass ein zeitgemäßes Wohnen möglich ist und alle mit der Haushaltsführung üblicherweise verbundenen Tätigkeiten unter Einsatz technischer Hilfsmittel möglich sind.Mieter dürfen angesichts des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts grundsätzlich erwarten, dass der vertragsgemäße Gebrauch einer Wohnung jedenfalls eine solche Lebensweise zulässt, die seit Jahrzehnten üblich ist und dem allgemeinen Lebensstandard entspricht.
Entspricht die Wohnung nicht diesem Mindestmaß, so muss der Vermieter die Wohnung bis auf dieses Mindestmaß verbessern - nicht aber darüber hinaus.
Hierzu gehört die z.B. Bereitstellung einer Stromversorgung, die einen Betrieb der gewöhnlichen Haushaltsgeräte ermöglicht. Eine derartige Ausstattung einer Wohnung wird unabhängig vom Baualter des Gebäudes oder einer Modernisierung der Wohnung allgemein erwartet.
Nach der Verkehrsanschauung umfasst mangels abweichender Vereinbarung der vertragsgemäße Gebrauch einer Wohnung, dass zumindest ein größeres Haushaltsgerät wie Waschmaschine oder Geschirrspülmaschine und gleichzeitig weitere haushaltsübliche Elektrogeräte wie etwa ein Staubsauger in der Wohnung benutzt werden können.
Zu einer zeitgemäßen Wohnnutzung gehört außerdem, dass das Badezimmer über eine Stromversorgung verfügt, die nicht nur eine Beleuchtung, sondern auch den Betrieb von kleineren elektrischen Geräten über eine Steckdose ermöglicht.
Wenn der alte Standard gesundheitsgefährdend war
Sofern ein veralteter Standard sich nach den aktuellen Erkenntnissen als gesundheitsgefährlich herausgestellt hat, so muss der Vermieter modernisieren. Dies betrifft beispielsweise Wasserrohre aus Blei sofern das Wasser einen zu hohen Bleigehalt aufweist oder Asbestplatten sofern die Gefahr besteht, dass Asbestfasern in erhöhtem Maß in die Atemluft gelangen können.
Veröffentlicht: 12.05.2022 - aktualisiert: 28.04.2026
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Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Modernisierung. Ein Anspruch auf Anpassung der Ausstattung ergibt sich lediglich dann, wenn ein Mangel vorliegt, die Wohnung also hinter dem vertraglich vereinbarten Standard oder dem allgemeinen Mindestmaß für zeitgemäßes Wohnen zurückbleibt.
Mieter können erwarten, dass die Wohnung eine Lebensweise zulässt, die dem allgemeinen Standard entspricht. Dazu gehört insbesondere eine Elektroinstallation, die den gleichzeitigen Betrieb größerer Haushaltsgeräte wie Waschmaschinen oder Geschirrspüler sowie weiterer Kleingeräte ermöglicht.
Ja, stellt sich ein veralteter Standard als gesundheitsgefährdend heraus, besteht eine Pflicht zur Instandsetzung. Dies gilt beispielsweise bei Bleirohren mit zu hohem Bleigehalt oder Asbestplatten, sofern von diesen eine Gefahr für die Atemluft ausgeht.
Nein, nicht alles, was in modernen Neubauten üblich ist, kann auch in Altbauten eingefordert werden. Maßgeblich für die geschuldete Ausstattung ist primär der Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses sowie die Art und das Alter des Gebäudes, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden.
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