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Berliner Mietendeckel gekippt: drohen Mietern Nachzahlungen?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Dass das Bundesverfassungsgericht den Berliner Mietendeckel einkassiert hat (BVerfG, 25.03.2021 - Az: 2 BvF 1/20, 2 BvL 5/20, 2 BvL 4/20), kam nicht gänzlich unerwartet. Es war mit dem Grundgesetz nicht vereinbar und deshalb nichtig. Die Länder haben keine Befugnis, eine derartige Regelung vorzunehmen, da der Bund das Mietpreisrecht bereits - u.a über die Mietpreisbremse - abschließend geregelt hat.

Damit gehören die Mietobergrenze, der Mietenstopp und die Mietsenkung für überhöhte Bestandsmieten in Berlin der Vergangenheit an.

Doch viele Mieter haben den Berliner Mietendeckel genutzt, um die Wohnungsmiete zu senken, teilweise wurde der Anspruch auf dem Rechtsweg durchgesetzt oder gar an Inkassodienstleister abgegeben. Hier stellt sich die Frage, was nun auf den Mieter zukommt.

Drohen Rückforderungen?

Der Vermieter wird nun oftmals die unberechtigterweise gekürzte Miete vom Mieter zurückfordern können. Viele Vermieter haben sich nämlich ausdrücklich das Recht vorbehalten, die zu wenig gezahlte Miete zurückzuverlangen, wenn der Mietendeckel gekippt wird.

Nur für den Fall, dass der Vermieter sich keine Rückforderung vorbehalten haben sollte, ist der Mieter auf der sicheren Seite.

Die Mieter müssen sich dementsprechend auf Rückforderungen einstellen.

Achtung: Die Rückzahlung wird mit Kenntnis des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts fällig. Eine Zahlungsaufforderung des Vermieters ist hierzu unter Umständen nicht erforderlich.

Grundsätzlich gilt, dass der Vermieter bei entsprechendem Vorbehalt einen Rechtsanspruch auf die Differenz für die gesamte betroffene Vertragslaufzeit hat. Er muss diesen aber nicht durchsetzen.

Welche Miete muss nun gezahlt werden?

Mieter müssen wieder die ursprüngliche höhere Miete zahlen, wenn die Miete durch den Berliner Mietendeckel abgesenkt wurde. Entsprechende Daueraufträge sind anzupassen.

Droht eine Kündigung wegen Mietrückstand?

Bei vielen Mietern dürfte der sich plötzlich ergebende Mietrückstand die gesetzliche Grenze von zwei Monatsmieten übersteigen. Doch berechtigt dies den Vermieter nun zur Kündigung? Damit dürfte nicht zu rechnen sein, denn der Mieter hat den Mietrückstand nicht zu verschulden.
Stand: 15.04.2021 (aktualisiert am: 21.11.2025)
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