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Silvesterfeuerwerk - Tipps für ein unfallfreies Farbenspiel im Sternenschein
Mietrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten
Am 28. Dezember beginnt der Verkauf von Feuerwerken für den Jahreswechsel. Damit das Farbenspiel in der „Nacht der Nächte“ stimmungsvoll und unfallfrei verläuft, ist ein vorsichtiger Umgang mit Raketen und Böllern erforderlich.
Beim Kauf von Feuerwerksartikeln muss auf das „CE“-Kennzeichen geachtet werden. Die alten Zulassungsnummern der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) sind nicht mehr gültig. Das „CE“-Kennzeichen bedeutet, dass die Kracher und Raketen bei sachgerechter Verwendung sicher sind und keine schädlichen Bestandteile enthalten oder gefährliche Splitter bilden können. Finger weg von illegalem Feuerwerk, das kein CE-Kennzeichen trägt! Wer nicht geprüfte Feuerwerkskörper verwendet, gefährdet nicht nur die Gesundheit und das Leben anderer, sondern vor allem sich selbst.
Trotz dieser Sicherheitsmaßnahmen kommt es leider immer wieder zu Verletzungen und Sachschäden. Die meisten Unfälle entstehen aus Unwissenheit, Unachtsamkeit, Übermut und Leichtsinn. Das muss nicht sein. Halten Sie sich beim Abbrennen der Feuerwerkskörper an die Hinweise in der Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen des Herstellers.
Damit bei aller Ausgelassenheit und Freude zum Jahreswechsel „nichts ins Auge geht“, sollten unbedingt folgende Bestimmungen und Ratschläge beachtet werden:
Feuerwerk der Kategorie F1 (z. B. Tischfeuerwerke) stellt eine geringe Gefahr dar. Es darf das ganze Jahr über verkauft und verwendet werden. Dagegen ist der Verkaufs- und Zündungszeitraum von Feuerwerk der Kategorie F2 (u. a. Raketen, Verbundfeuerwerk, Batterien) begrenzt. Der Verkauf beginnt in diesem Jahr bereits am 28. Dezember.
Das Abbrennen von Feuerwerk der Kategorie F2 ist auf den 31. Dezember und 1. Januar beschränkt. Grundsätzlich können Städte und Gemeinden Feuerwerke zeitlich oder räumlich weiter eingrenzen oder auch vollständig untersagen. Für das Abbrennen vor dem Silvester- bzw. nach dem Neujahrstag ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, die bei der zuständigen Gemeinde zu beantragen ist.
Der Verkauf von Feuerwerkskörpern darf nur innerhalb von Verkaufsräumen und nicht an offenen Ständen im Straßenverkauf oder von Fahrzeugen erfolgen und muss von fachkundigem Verkaufspersonal beaufsichtigt werden. Verkäufer sind zudem verpflichtet, die zulässigen Höchstmengen im Lager und am Verkaufsstand zu beachten.
Wer mit Feuerwerk der Kategorien F1 und F2 handelt und diese verkaufen möchte, musste das der Landesdirektion Sachsen Abteilung Arbeitsschutz mindestens zwei Wochen vorher mitteilen.
Nur Personen ab 18 Jahren dürfen Feuerwerk der Kategorie F2 kaufen und abbrennen.
Feuerwerk der Kategorie F2 darf nur im Freien gezündet werden und die Hinweise der Gebrauchsanweisung sind unbedingt zu beachten. Jeder sollte dabei auf ausreichende Sicherheitsabstände zu anderen Personen und zu Gebäuden achten. Auch sollte auf Kinder und ältere Menschen besonders Rücksicht genommen werden. Denken Sie bitte ebenfalls an Haustiere - diese reagieren empfindlich auf Lärm und grelles Licht.
In der unmittelbaren Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Altersheimen sowie Reet- oder Fachwerkhäusern ist das Zünden von Feuerwerk generell verboten.
Eindringlich wird vor selbstgebauten Feuerwerkskörpern gewarnt! Die Produkte enthalten explosionsgefährliche Stoffe, die bei unsachgemäßem Umgang zu schweren Verletzungen führen können.
Hände weg von „Blindgängern“ - sie dürfen kein zweites Mal verwendet werden! Ein verzögerter Zündvorgang kann zu erheblichen Verletzungen führen.
Quelle: PM des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Sichere Feuerwerkskörper sind am „CE“-Kennzeichen erkennbar. Dies bestätigt, dass das Produkt bei sachgemäßer Verwendung sicher ist. Von Feuerwerk ohne dieses Kennzeichen sollte aus Sicherheitsgründen abgesehen werden.
Der Verkauf von Feuerwerk der Kategorie F2 beginnt in der Regel am 28. Dezember. Das Abbrennen ist ausschließlich am 31. Dezember und 1. Januar gestattet. Städte und Gemeinden können diese Zeiten jedoch weiter einschränken oder Abbrennverbote erlassen.
In der unmittelbaren Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Altersheimen sowie Reet- oder Fachwerkhäusern ist das Abbrennen von Feuerwerk aus Sicherheitsgründen grundsätzlich verboten.
Blindgänger dürfen unter keinen Umständen ein zweites Mal angezündet werden. Da ein Zündvorgang stark verzögert sein kann, besteht bei einer erneuten Handhabung ein hohes Risiko für schwere Verletzungen.
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