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Wanzenbefall in der Mietwohnung

Mietrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Ein Wanzenbefall in der Wohnung muss durch einen Fachmann bekämpft werden - insbesondere bei Bettwanzen. Die Frage, die sich Mieter und Vermieter gleichermaßen stellen dürften, ist, wer die Kosten tragen muss.

Grundsätzlich kommt es bei der Klärung der Kostentragung darauf an, wer für den Befall verantwortlich ist.

Klärung der Verantwortung

Es ist zunächst Sache des Mieters, gemietete Räume so zu reinigen und zu lüften, dass sich in der Wohnung kein Ungeziefer ausbreiten kann. Hinsichtlich der Ursächlichkeit eines Ungezieferbefalls können sowohl bauseitige Ursachen aus der Sphäre des Vermieters als auch vom Mieter zu vertretene Ursachen in Betracht kommen.

Ist streitig, ob die Ursache für den Ungezieferbefall in der Wohnung aus der Sphäre des Vermieters oder des Mieters stammt, so muss der Vermieter zunächst die Möglichkeit einer aus seinem Verantwortungs- und Pflichtenkreis herrührenden Schadensursache ausschließen. Für diese zunächst dem Vermieter obliegende Beweisführung können auch Beweisanzeichen gewürdigt werden.

Der Vermieter muss deshalb die Möglichkeit ausschließen, dass der Wanzenbefall seine Ursache in einem Gebäudemangel hat oder sich die Wanzen bereits vor Einzug des Mieters in der Wohnung befanden.

Insbesondere ist hierbei zu berücksichtigen, dass Bettwanzen auch von verwilderten Haustauben eingeschleppt werden können, wenn diese beispielsweise einen über der Wohnung befindlichen Dachboden behausen.

Bei unmöblierten und frisch renovierten Wohnungen kann aber in aller Regel davon ausgegangen werden, dass der Mieter für den Befall verantwortlich ist - z.B. durch den Kauf von alten Möbeln, die mit Wanzen befallen waren, Mitbringsel und Koffer aus Auslandreisen (vgl. LG Hamburg, 04.07.2000 - Az: 307 S 17/00).

Der Beweis, dass der Wanzenbefall vom Vermieter zu verantworten ist, gelingt aufgrund der vielfältigen Einschleppmöglichkeiten daher in den seltensten Fällen.

Gelingt der Nachweis, dass der Befall in der Verantwortung des Vermieters liegt, dann liegt ein Mangel vor. Dieser ist anzuzeigen und dem Vermieter eine Frist zur Beseitigung zu stellen. Die Kosten für die Beseitigung hat der Vermieter in diesem Fall zu tragen.

Aufgrund der oben dargestellten Sachlage muss der Mieter aber auch damit rechnen, für die Bekämpfungskosten einstehen zu müssen.

Wanzenbefall muss gemeldet werden

Der Mieter muss umgehend nach Kenntnis den Befall anzeigen, damit der Vermieter entsprechend tätig werden kann und ein Befall weiterer Wohnungen vermieden werden kann.

Meldet der Mieter den Befall nicht, so kann der Mieter für hieraus entstehende Schäden vom Vermieter in Regress genommen werden.

Zwangsweise Schädlingsbekämpfung?

Zur Gefahrabwehr kann auch eine Schädlingsbekämpfung zwangsweise angeordnet und durchgeführt werden. Die Behörden können die Kosten dann vom Eigentümer als Zustandsstörer einfordern.

Wer für den Befall verantwortlich ist, ist dann zunächst unerheblich.

Der Eigentümer kann sich dann aber selbstverständlich an den eigentlichen Störer (also i.d.R. den Mieter) halten und den Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn er selber nicht für den Befall verantwortlich ist.
Veröffentlicht: 06.07.2015 - aktualisiert: 23.04.2026
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Die Kostentragung hängt davon ab, wer für den Befall verantwortlich ist. Der Vermieter muss zunächst ausschließen, dass die Ursache aus seinem Verantwortungsbereich stammt, etwa durch Gebäudemängel oder bereits vorhandenen Befall vor Einzug.
Bei unmöblierten und frisch renovierten Wohnungen wird in der Regel davon ausgegangen, dass der Mieter den Befall verursacht hat, etwa durch das Einbringen von befallenen Möbeln oder durch Reisegepäck (vgl. LG Hamburg, 04.07.2000 - Az: 307 S 17/00).
Der Mieter ist verpflichtet, den Befall umgehend anzuzeigen. Unterbleibt diese Meldung, kann der Vermieter den Mieter für daraus entstehende Folgeschäden in Regress nehmen.
Zur Gefahrabwehr können Behörden die Bekämpfung anordnen und die Kosten vom Eigentümer als Zustandsstörer fordern. Dieser kann die Aufwendungen wiederum vom eigentlichen Störer – in der Regel dem Mieter – zurückverlangen, sofern er selbst nicht verantwortlich ist.
Martin BeckerDr. Rochus SchmitzDr. Jens-Peter Voß

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