Mieter müssen sämtliche aus Unwettern resultierende Schäden schnellstmöglich dem Vermieter melden. Nur auf diese Weise ist sichergestellt, dass dieser sich seinerseits so rasch wie möglich an seine Haftpflicht- bzw. Elementarschadenversicherung wenden und die Schäden anzeigen kann. Die AGB der Versicherer regeln, dass bei verspäteter Meldung Ansprüche gegen die Versicherung ggf. ausgeschlossen werden können.
Zu den von der Versicherung zu ersetzenden Schäden zählen u.U. auch die Kosten, die durch provisorische Reparaturen entstehen. Dichtet der Mieter etwa selbst das Dach ab, um vor Regen geschützt zu sein, bis die Handwerker kommen, kann der Vermieter der Versicherung u.U. Material und Zeitaufwand in Rechnung stellen.
Unterlässt es der Mieter, dem Vermieter unverzüglich Meldung zu erstatten, kann dies negative Folgen nach sich ziehen: Entstehen dem Vermieter hieraus Schäden, ist ihm der Mieter gem. § 536c Abs. 1 S. 1 BGB zum Schadenersatz verpflichtet. Zudem verliert er nach § 536c Abs. 1 S. 2 BGB seine eigenen Rechte, d.h. etwaige Minderungs- oder Kündigungsrechte bzw. Schaden- oder Aufwendungsersatzansprüche.
Zu den von der Versicherung zu ersetzenden Schäden zählen u.U. auch die Kosten, die durch provisorische Reparaturen entstehen. Dichtet der Mieter etwa selbst das Dach ab, um vor Regen geschützt zu sein, bis die Handwerker kommen, kann der Vermieter der Versicherung u.U. Material und Zeitaufwand in Rechnung stellen.
Unterlässt es der Mieter, dem Vermieter unverzüglich Meldung zu erstatten, kann dies negative Folgen nach sich ziehen: Entstehen dem Vermieter hieraus Schäden, ist ihm der Mieter gem. § 536c Abs. 1 S. 1 BGB zum Schadenersatz verpflichtet. Zudem verliert er nach § 536c Abs. 1 S. 2 BGB seine eigenen Rechte, d.h. etwaige Minderungs- oder Kündigungsrechte bzw. Schaden- oder Aufwendungsersatzansprüche.
Stand: (letzte Änderung: 23.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Die sofortige Meldung ist notwendig, damit der Vermieter den Schaden zeitnah an seine Versicherung melden kann. Erfolgt die Meldung zu spät, riskieren Vermieter und Mieter den Verlust von Versicherungsleistungen.
Kosten für notwendige provisorische Reparaturen, wie etwa das Abdichten eines undichten Daches durch den Mieter, können unter Umständen als Material- und Zeitaufwand über den Vermieter bei der Versicherung geltend gemacht werden.
Unterlässt der Mieter die unverzügliche Meldung, macht er sich nach § 536c Abs. 1 S. 1 BGB schadenersatzpflichtig, sofern dem Vermieter daraus ein Schaden entsteht. Zudem verliert der Mieter gemäß § 536c Abs. 1 S. 2 BGB seine Rechte auf Mietminderung, Kündigung sowie Schaden- oder Aufwendungsersatz.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


