Gem.
§ 562 BGB steht dem Vermieter ein gesetzliches Pfandrecht an den Sachen des Mieters zu, die dieser in die Mietwohnung eingebracht hat. Dies gilt auch im Verhältnis von Mieter zu Untermieter. Allerdings werden pfändungsfreie Gegenstände vom Pfandrecht nicht erfasst. Dies sind insbesondere die Kleider, Möbel und Hausratsgegenstände, die der Untermieter für seine Lebensführung oder seinen Beruf unbedingt benötigt. Dabei wird ein eher großzügiger Maßstab angelegt.
Beispielsweise ist das Fernsehgerät pfändungsfrei. Nicht pfändungsfrei sind aber etwa: PC, sofern dieser nicht beruflich verwendet wird, Kamera, Videorekorder, Teppiche, Bilder, Schmuck.
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