Gem. § 562 BGB steht dem Vermieter ein gesetzliches Pfandrecht an den Sachen des Mieters zu, die dieser in die Mietwohnung eingebracht hat. Dies gilt auch im Verhältnis von Mieter zu Untermieter. Allerdings werden pfändungsfreie Gegenstände vom Pfandrecht nicht erfasst. Dies sind insbesondere die Kleider, Möbel und Hausratsgegenstände, die der Untermieter für seine Lebensführung oder seinen Beruf unbedingt benötigt. Dabei wird ein eher großzügiger Maßstab angelegt.
Beispielsweise ist das Fernsehgerät pfändungsfrei. Nicht pfändungsfrei sind aber etwa: PC, sofern dieser nicht beruflich verwendet wird, Kamera, Videorekorder, Teppiche, Bilder, Schmuck.
Beispielsweise ist das Fernsehgerät pfändungsfrei. Nicht pfändungsfrei sind aber etwa: PC, sofern dieser nicht beruflich verwendet wird, Kamera, Videorekorder, Teppiche, Bilder, Schmuck.
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Jetzt 7 Tage kostenlos testenStand: (letzte Änderung: 23.04.2026)
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Beitrag von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Ja, gemäß § 562 BGB steht dem Vermieter ein gesetzliches Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters zu. Dies findet entsprechend auch im Untermietverhältnis Anwendung.
Pfändungsfrei sind alle Gegenstände, die der Untermieter für seine Lebensführung oder seinen Beruf unbedingt benötigt. Dazu zählen Kleider, Möbel und Haushaltsgegenstände. Luxusgegenstände wie Schmuck, Kameras oder privat genutzte PCs sind hingegen in der Regel nicht pfändungsfrei.
Nein, solange Forderungen aus dem Untermietverhältnis bestehen, darf der Untermieter diese Gegenstände nicht gegen den Willen des Mieters entfernen. Der Mieter darf dies sogar mit Gewalt verhindern (§ 562b BGB).
Der Vermieter hat einen Anspruch darauf, dass der Untermieter diese Gegenstände zurückschafft. Dieser Anspruch muss gerichtlich innerhalb eines Monats nach Kenntnis der Entfernung geltend gemacht werden.
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