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Miete in Sozialwohnungen

Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Sozialwohnungen unterliegen einer Belegungs- und Preisbindung. Hiernach darf der Vermieter nur die sogenannte Kostenmiete verlangen, also die Miete, die laufende Aufwendungen des Vermieters abdecken.

Eine Mieterhöhung ist nur zulässig, wenn der Vermieter mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde - Wohnung oder Haus modernisiert hat,
  • die Hypothekenzinsen gestiegen sind oder
  • der Gesetzgeber die Instandhaltungspauschalen oder Verwaltungskostenpauschalen erhöht.
Der Mieter einer Sozialwohnung darf andererseits eine bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreitet und braucht einen Wohnberechtigungsschein.

Liegt der Mieter einer Sozialwohnung, der dieselbe zwar berechtigterweise bezogen hat, heute über den Einkommensgrenzen, kann er als Fehlbeleger zu einer sogenannten Fehlbelegungsabgabe herangezogen werden.
Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 23.04.2026)
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Die Kostenmiete deckt lediglich die laufenden Aufwendungen des Vermieters ab. Sozialwohnungen unterliegen einer speziellen Preisbindung, die den Vermieter an diese Berechnungsgrundlage bindet.
Eine Erhöhung darf nur mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde erfolgen, wenn Modernisierungen durchgeführt wurden, die Hypothekenzinsen gestiegen sind oder die gesetzlichen Instandhaltungs- bzw. Verwaltungskostenpauschalen erhöht wurden.
Wenn der Mieter die Einkommensgrenzen im Laufe der Zeit überschreitet, gilt er als Fehlbeleger. Dies kann dazu führen, dass er zu einer sogenannten Fehlbelegungsabgabe herangezogen wird.
Theresia DonathPatrizia KleinHont Péter Hetényi

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