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Möblierte Wohnung

Mietrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Was ist eine möblierte Wohnung?

Von einer möblierten Wohnung spricht man, wenn eine Wohnung zumindest überwiegend vom Vermieter mit den für die Einrichtung wesentlichen Gegenständen (Stühle, Tisch, Schrank, Bett, etc.) ausgestattet ist.

Sofern der Mieter es wünscht, darf er diese Gegenstände auch aus der Wohnung entfernen. Dann ist er jedoch dafür verantwortlich, dass diese Gegenstände sorgfältig gelagert werden und bei Beendigung des Mietverhältnisses wieder dort stehen, wo dies urspr. der Fall war.

Mängel der Möbel berechtigen den Mieter dazu, Instandsetzung oder Ersatz zu verlangen oder aber eine Minderung der Miete durchzuführen.

Eine Verpflichtung zur Möblierung muss mietvertraglich klar und unmissverständlich zum Ausdruck kommen. Eine Inventarliste ist ebenfalls ratsam.

Wie hoch ist der Möblierungszuschlag?

Der Mieter einer möblierten Wohnung zahlt regelmäßig eine erhöhte Miete. Doch wie hoch darf dieser eigentlich ausfallen?

Nach einer Entscheidung des LG Berlin (LG Berlin, 21.03.2003 - Az: 63 S 365/01) kann ein Möblierungszuschlag angesetzt werden, der 2% des aktuellen Zeitwerts der Möbel beträgt. Anzusetzen ist für Möbel eine Nutzungsdauer von 10 Jahren mit linearer Abschreibung.

Konkret bedeutet dies das bei Neupreis von 5.000 € für die Möbel im ersten Jahr ein Möblierungszuschlag von 100 € monatlich erfolgen kann. Sind die Möbel bei Vermietung bereits fünf Jahre alt, kann ein Zuschlag von 50 € erfolgen. Sind die Möbel jedoch bereits älter als zehn Jahre, kann kein Zuschlag mehr verlangt werden.

Nach dem Hamburger Modell wird ein Zuschlag entsprechend der voraussichtlichen Nutzungsdauer und eine (übliche) Kapitalverzinsung angesetzt. Die Abnutzungszeit beträgt hier 7 Jahre, wobei danach ein Restwert von 30% des Anschaffungspreises angesetzt wird. Ebenfalls wird bei Vermietung der sich jeweils ergebende Zeitwert für die Berechnung des Mietzuschlags zugrunde gelegt.

Für den Mieter sind die Berechnungen oft nur schwer nachvollziehbar - notfalls sollten Belege für die Erwerbskosten und -zeitpunkte verlangt werden.

Kündigung einer möblierten Wohnung ist einfacher!

Der Vermieter einer möblierten Wohnung hat erleichterte Kündigungsmöglichkeiten, wenn er selbst mit in der Wohnung wohnt, und die Wohnung nicht an eine Familie zum dauernden Gebrauch überlassen ist (§ 549 BGB).
Veröffentlicht: 06.07.2015 - aktualisiert: 23.04.2026
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Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Eine Wohnung gilt als möbliert, wenn sie zumindest überwiegend mit den für die Einrichtung wesentlichen Gegenständen wie Tisch, Stühlen, Schrank und Bett durch den Vermieter ausgestattet ist.
Nach einer Entscheidung (vgl. LG Berlin, 21.03.2003 - Az: 63 S 365/01) kann ein Zuschlag von 2 % des aktuellen Zeitwerts der Möbel angesetzt werden, basierend auf einer 10-jährigen linearen Abschreibung. Alternativ findet häufig das Hamburger Modell Anwendung, das eine Nutzungsdauer von 7 Jahren und einen Restwert von 30 % zugrunde legt.
Bei Mängeln an der bereitgestellten Einrichtung kann der Mieter Instandsetzung oder Ersatz verlangen. Zudem besteht das Recht, die Miete zu mindern.
Gemäß § 549 BGB bestehen erleichterte Kündigungsmöglichkeiten für Vermieter, wenn diese selbst in der Wohnung wohnen und diese nicht an eine Familie zum dauernden Gebrauch überlassen wurde.
Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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