Bei Gewerbeimmobilien gibt es weder für Kauf noch für Vermietung gesetzliche Vorschriften über die Höhe der Maklerprovision. Vielfach sind beim Verkauf 3% des Kaufpreises üblich, z. T. auch bis 5%. Dies steht im Gegensatz zur Wohnungsvermittlung, bei der für Vermietungen das Wohnungsvermittlungsgesetz gilt. Maßstab für die Provisionshöhe können auch die Gebührensätze der Maklerverbände (z.B. RDM) sein, die dort erfragt werden können. Diese Sätze sind aber keineswegs bindend, sondern können vor allem dann, wenn die Höhe der Provision nicht vereinbart worden ist und daher gem. § 653 Abs. 2 BGB die übliche Provision geschuldet wird, als Richtwert dienen.
Die Höhe der Provision ist frei vereinbar und findet ihre Schranke lediglich im Wucherverbot des § 138 BGB. Ansatzpunkt für die Beurteilung dieser Frage ist das Verhältnis von vereinbarter und üblicher Provision (BGH, 30.05.2000 - Az: IX ZR 121/99). Eine gemäß § 138 BGB sittenwidrige Provisionsvereinbarung führt zur Nichtigkeit des gesamten Maklervertrages. Der Makler kann in diesem Fall auch nicht eine auf Grund entsprechender Herabsetzung als üblich angesehene Provision verlangen, sondern geht leer aus (Palandt/Sprau, § 652 Rdnr. 9, 53).
Die Höhe der Provision ist frei vereinbar und findet ihre Schranke lediglich im Wucherverbot des § 138 BGB. Ansatzpunkt für die Beurteilung dieser Frage ist das Verhältnis von vereinbarter und üblicher Provision (BGH, 30.05.2000 - Az: IX ZR 121/99). Eine gemäß § 138 BGB sittenwidrige Provisionsvereinbarung führt zur Nichtigkeit des gesamten Maklervertrages. Der Makler kann in diesem Fall auch nicht eine auf Grund entsprechender Herabsetzung als üblich angesehene Provision verlangen, sondern geht leer aus (Palandt/Sprau, § 652 Rdnr. 9, 53).
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Jetzt 7 Tage kostenlos testenStand: (letzte Änderung: 23.04.2026)
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Beitrag von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Nein, für den Kauf oder die Vermietung von Gewerbeimmobilien existieren keine gesetzlichen Höchstgrenzen. Die Provision ist frei vereinbar, sofern sie nicht gegen das Wucherverbot verstößt.
Eine Vereinbarung ist sittenwidrig, wenn zwischen Leistung und Vergütung ein auffälliges Missverhältnis besteht und weitere Umstände, wie etwa eine verwerfliche Gesinnung des Maklers, hinzutreten (vgl. BGH, 30.05.2000 - Az: IX ZR 121/99).
Eine gemäß § 138 BGB sittenwidrige Vereinbarung führt zur Nichtigkeit des gesamten Maklervertrages. Der Makler verliert in diesem Fall seinen gesamten Provisionsanspruch und kann auch keine reduzierte 'übliche' Provision verlangen.
Beim Verkauf von Gewerbeimmobilien sind 3 % des Kaufpreises üblich, teilweise werden auch bis zu 5 % vereinbart. Diese Sätze können bei fehlender Vereinbarung als Orientierungshilfe herangezogen werden.
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