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Heimwerker

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Will ein Mieter sich in der Mietswohnung handwerklich betätigen, so ist dies zunächst grundsätzlich zulässig. Eine Erlaubnis des Vermieters ist hierfür nicht erforderlich, sofern es nicht zu grundlegenden Veränderungen der Wohnung kommen soll. Dies bedeutet auch, daß Dübellöcher im üblichen Umfang in Wände gebohrt werden dürfen. Bei Fliesenwänden müssen die Bohrungen möglichst in den Fugen vorgenommen werden; die Fliesen selbst dürfen nur angebohrt werden, wenn z.B. ein benötiges Regal anders nicht angebracht werden kann. Den von Heimwerkerarbeiten ausgehenden Lärm müssen Nachbarn in der Regel hinnehmen, sofern es sich um gelegentliche Arbeiten handelt. Nach 20 Uhr sollten die Arbeiten jedoch eingeschränkt werden, die allgemeinen Ruhezeiten und die Nachtruhe sind einzuhalten.

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Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 10.11.2025)
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