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Grundbucheintragung

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Nach § 873 Abs.1 BGB ist grundsätzlich für die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung des Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts sowohl Einigung als auch die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch.

Nach §§1 ff GBO ist das Grundbuch als amtliche Aufzeichnung aller Grundstücke eines bestimmten Bezirks und der an diesen Grundstücken bestehenden Rechtsverhältnisse anzusehen. Aufgrund des § 892 BGB ist aus dem Grundbuch zu ersehen, wer Eigentümer des Grundstückes und damit des Wohnhauses bzw. des Wohnungseigentums ist.

Die Einsicht des Grundbuches ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt, § 12 Abs. 1 GBO.

Ein Mieter, der das Grundbuch für ein Wohnhaus oder für eine Wohnung einsehen möchte, die der er eventuell in Zukunft anmieten möchte, hat ein solches berechtigtes Interesse. Um dieses berechtigte Interesse zu belegen, genügt die Vorlage des Mietvertrages beim Grundbuchamt.

Die Einsicht in das Grundbuch kann vor allem bei einem Hausverkauf bzw. bei einer Veräußerung der Mietwohnung durch den Vermieter für den Mieter von Interesse sein. Wird ein Grundstück veräußert und möchte der neue Eigentümer des Grundstücks bzw. des Wohnhauses oder der Mietwohnung den übernommenen Mietvertrag kündigen, so kann der neue Vermieter die Kündigung frühestens dann aussprechen, wenn er als neuer Eigentümer im Grundbuch auch tatsächlich eingetragen ist.
Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 17.04.2026)
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