Die Miete sollte weiterhin an den alten Eigentümer gezahlt werden, solange nichts Anderweitiges bekannt geworden ist. Kann die Miete nicht oder nicht mehr an den alten Eigentümer gezahlt werden, so gibt es zwei Möglichkeiten:
1. Die Miete vorläufig zurückbehalten.
Der neue Eigentümer sollte die Miete erst dann erhalten, wenn der alte Eigentümer den Mieter (schriftlich) dazu aufgefordert hat, künftige Zahlungen an den neuen Eigentümer zu entrichten, wenn der neue Eigentümer eine vom ehemaligem Vermieter unterschriebene Vollmacht vorlegt, nach der er zum Erhalt des Mietzinses berechtigt ist oder ein beglaubigter Auszug aus dem Grundbuch vorgelegt wird, aus dem hervorgeht, dass der neue Eigentümer auch tatsächlich als Eigentümer eingetragen worden ist.
1. Die Miete vorläufig zurückbehalten.
oder
2. Die Miete bei der Hinterlegungsstelle des zuständigen Amtsgerichts hinterlegen.Der neue Eigentümer sollte die Miete erst dann erhalten, wenn der alte Eigentümer den Mieter (schriftlich) dazu aufgefordert hat, künftige Zahlungen an den neuen Eigentümer zu entrichten, wenn der neue Eigentümer eine vom ehemaligem Vermieter unterschriebene Vollmacht vorlegt, nach der er zum Erhalt des Mietzinses berechtigt ist oder ein beglaubigter Auszug aus dem Grundbuch vorgelegt wird, aus dem hervorgeht, dass der neue Eigentümer auch tatsächlich als Eigentümer eingetragen worden ist.
Stand: (letzte Änderung: 22.04.2026)
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Beitrag von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Solange keine offizielle Information oder Aufforderung vorliegt, sollte die Miete weiterhin an den bisherigen Eigentümer gezahlt werden.
Wenn die Mietzahlung an den bisherigen Vermieter nicht möglich ist, kann die Miete vorläufig zurückbehalten oder bei der Hinterlegungsstelle des zuständigen Amtsgerichts hinterlegt werden.
Der neue Eigentümer ist zur Entgegennahme berechtigt, wenn der alte Eigentümer den Mieter schriftlich dazu auffordert, eine vom ehemaligen Vermieter unterschriebene Vollmacht vorliegt oder ein beglaubigter Auszug aus dem Grundbuch mit der Eintragung als Eigentümer vorgelegt wird.
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