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Bausparfinanzierung: Zuteilung
Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten
Verträge mit relativ kleinen Bausparsummen sind oft schon in einem überschaubaren Zeitraum zuteilungsreif. Will sich der Bausparer dann mit dem Eigentumserwerb noch Zeit lassen, kann der Bausparvertrag aufgestockt und weiterbespart werden. Ist demgegenüber eine Zuteilung des Bausparvertrages nicht möglich, insbesondere weil das Mindestguthaben noch nicht angespart ist, lassen sich die Zuteilungsaussichten verbessern, wenn die Bausparsumme nachträglich herabgesetzt wird. Dadurch wird auch das erforderliche Mindestguthaben abgesenkt. Dabei geht aber ein Teil der Abschlussgebühr verloren, und die entstehende Finanzierungslücke muss in der Regel durch ein anderweitiges Darlehen geschlossen werden.
Der Zeitpunkt der Zuteilung lässt sich beim Abschluss des Vertrages nicht vorhersagen, da er vom künftigen Geldeingang bei der jeweiligen Bausparkasse abhängig ist. Verbindliche Zusagen darf die Bausparkasse hierüber nicht machen. Verringert sich der Geldeingang, so verlängert sich die Zuteilungsfrist. Diese kann jedoch jeder einzelne Bausparer für sich dadurch verkürzen, dass er Sondersparbeiträge leistet. Die für eine Zuteilung notwendigen Mindestsparguthaben von 40 bis 50 Prozent werden in der Regel nach acht bis neun Jahren erreicht, wenn man allein die tariflich festgelegten Regelsparbeiträge erbringt (z.B.: Bausparsumme 100.000 Euro; Mindestguthaben 40 Prozent; Regelsparbeitrag 4 Promille = 400 Euro monatlich; Abschlussgebühr 1.000 Euro; Erreichen des Mindestguthabens nach rund 8 Jahren und 6 Monaten).
Wird der Bausparvertrag nach Erreichen des Mindestguthaben hinaus weiter bespart, verringert sich der Anspruch auf das zinsgünstige Bauspardarlehen entsprechend, wenn die auszuzahlende Bausparsumme konstant bleibt.
Wenn der Vertrag zugeteilt wird, werden dem Bausparer Mittel in Höhe der Bausparsumme zur Verfügung gestellt, die sich aus dem angesparten Guthaben und dem Bauspardarlehen zusammensetzen. Bei Auszahlung des Darlehens wird eine einmalige Gebühr in Höhe von 2 bis 3 Prozent des Darlehensbetrages fällig.
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