Macht der Darlehensgeber Zinsen für ein gewährtes Darlehen geltend, so trägt er die Beweislast dafür, dass das Darlehen als verzinsliches gewährt wurde. An dieser Beweislastverteilung hat sich durch die Neuregelung des Darlehens im Zuge der Schuldrechtsreform nichts geändert.
Zumindest bei unter nahen Verwandten gegebenen Darlehen besteht auch kein Anscheinsbeweis dafür, dass das Darlehen verzinslich gegeben wurde.
Hierzu führte das Gericht aus:
1. Das im Zivilrecht geltende Beweislastprinzip besagt, dass die Partei, die den Eintritt einer Rechtsfolge geltend macht, die Voraussetzungen des ihr günstigen Rechtssatzes zu beweisen hat. Den Anspruchsteller trifft die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen, der Gegner muss den Beweis für rechtshemmende, rechtshindernde oder rechtsvernichtende Tatsachen erbringen.
Diesem Grundsatz entsprechend ist anerkannt, dass derjenige, der die Rückzahlung eines Darlehens verlangt, die Einigung der Parteien über die Hingabe als Darlehen zu beweisen hat.
Der Gesetzgeber hat keine von den allgemeinen Grundsätzen abweichende Beweislastverteilung für die Verzinslichkeit eines Darlehens geregelt. Zwar kann der Gesetzgeber durch positive oder negative Formulierung sowie durch die Konstruktion von Regel- und Ausnahmetatbeständen die Beweislast abweichend regeln. Eine solche Regelung liegt aber hinsichtlich des Darlehensvertrags nicht vor.
Für die im Zeitpunkt des Abschlusses des gegenständlichen Darlehensvertrags geltende Vorschrift des § 608 BGB (i. d. F. bis 31.12.2001) folgt das eindeutig aus dem Wortlaut: „Sind für ein Darlehen Zinsen bedungen, so sind sie (…)“. Die Vorschrift ging also davon aus, dass Zinsen nur geschuldet sind, wenn sie vereinbart wurden. Eine abweichende Beweislastregel enthielt die Vorschrift nicht.
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