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Bausparfinanzierung: Sperrfrist bei staatlicher Förderung
Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten
Bei Bausparverträgen, die nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz oder nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz gefördert werden, ist folgendes zu beachten:
Die staatliche Förderung des Bausparens dient grundsätzlich der Bildung von Wohneigentum. Deshalb müssen die Förderbeträge zurückgezahlt werden, wenn die von der Bausparkasse vor Ablauf der Sperrfrist von sieben Jahren mittels Zuteilung ausgezahlten Bausparmittel - Ansparleistungen, Bauspardarlehen und Prämien - nicht unverzüglich und unmittelbar für wohnungswirtschaftliche Zwecke verwendet werden. Dazu zählen u.a. der Bau oder der Erwerb eines Hauses, der Kauf von Bauland, Modernisierungs- und Renovierungsmaßnahmen, Energiesparmaßnahmen sowie die Ablösung von Hypothekendarlehen.
Von diesem Grundsatz gibt es jedoch zwei Ausnahmen:
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