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Schönheitsreparaturen: Zuständigkeitsbereich des Vermieters

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Schönheitsreparaturen sind vom Mieter nur dann übernehmen, wenn der Mietvertrag dieses festlegt. Zu zahlen ist nur der Anteil, der auf die Nutzung durch den Mieter zurückzuführen ist.

Weiterhin beziehen sich Schönheitsreparaturen, soweit vertraglich nicht anders vereinbart, nur auf Räume des Wohnbereichs. Ausgeschlossen sind daher Keller, Speicher, Treppenhaus, Garage oder auch ein eventuell vorhandener Balkon. Hier wird lediglich eine „besenreine“ Übergabe verlangt.

Nicht zu Schönheitsreparaturen zählen:
  • Maurer-, Putz- und Isolierarbeiten
  • Glaserarbeiten
  • Reparaturen an Leitungen, Lichtschaltern, Heizkörpern, Schlössern
  • Untergrundschäden an Holz und Mauerwerk
  • Risse an der Decke
  • Teppichböden erneuern, die vom Vermieter gestellt worden sind
  • Abschleifen und Versiegeln von Dielen oder Parkettfußböden
In jedem Fall reparieren muß der Mieter allerdings selbstverursachte Schäden, die nicht auf "normale Abnutzung" zurückzuführen sind und - falls es der Mietvertrag vorschreibt - Bagatellschäden.
Stand: 28.10.2017
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