Die Wartungskosten für eine vorhandene Rauchabzugsanlage könnten allenfalls "sonstige Betriebskosten" im Sinne des § 2 Nr. 17 Betriebskostenverordnung darstellen. Diese sind grundsätzlich nur dann umlagefähig, wenn dies im Mietvertrag vereinbart worden ist. Hierfür reicht die Bezugnahme auf die gesetzliche Vorschrift oder das Schlagwort "sonstige Betriebskosten" nicht aus; vielmehr muss die Art der Kosten vielmehr näher definiert sein.
Zwar besteht u.U. die Möglichkeit, dass während der Mietzeit neu hinzukommende sonstige Betriebskosten nachträglich mietvertraglich eingeführt werden. Dies gilt aber nicht für eine Kostenart, die beim Abschluss des Mietvertrags bereits vorhanden war und schlicht vergessen worden ist - wie etwa in dem Fall, dass die Anlage schon vor Abschluss des Mietvertrags eingebaut war und damit auch die damit verbundenen Wartungskosten bereits angelegt waren. Auch wenn sich die gesetzliche Verpflichtung zur Überprüfung dann erst nachträglich ergibt, wäre dies in diesem Zusammenhang unerheblich.
Zwar besteht u.U. die Möglichkeit, dass während der Mietzeit neu hinzukommende sonstige Betriebskosten nachträglich mietvertraglich eingeführt werden. Dies gilt aber nicht für eine Kostenart, die beim Abschluss des Mietvertrags bereits vorhanden war und schlicht vergessen worden ist - wie etwa in dem Fall, dass die Anlage schon vor Abschluss des Mietvertrags eingebaut war und damit auch die damit verbundenen Wartungskosten bereits angelegt waren. Auch wenn sich die gesetzliche Verpflichtung zur Überprüfung dann erst nachträglich ergibt, wäre dies in diesem Zusammenhang unerheblich.
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Jetzt 7 Tage kostenlos testenStand: (letzte Änderung: 22.04.2026)
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Beitrag von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Nein, die Kosten der Wartung einer Rauchabzugsanlage können nach herrschender Meinung nicht wirksam als Betriebskosten vom Vermieter auf den Mieter umgelegt werden (vgl. LG Berlin, 23.04.1999 - Az: 64 S 399/98; LG Berlin, 23.03.1999 - Az: 64 S 399/98).
Nein, das Schlagwort 'sonstige Betriebskosten' oder eine pauschale Bezugnahme auf die Betriebskostenverordnung reicht nicht aus. Die Art der Kosten muss im Mietvertrag explizit und konkret definiert sein.
Nein. Wenn eine Kostenart bei Abschluss des Mietvertrags bereits existierte, sie aber nicht im Vertrag aufgenommen wurde, kann sie nicht nachträglich als 'sonstige Betriebskosten' eingeführt werden, selbst wenn eine gesetzliche Prüfpflicht erst später entsteht.
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