Die Kosten der Dachrinnen-Reinigung können vom Vermieter nicht über die
Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umgewälzt werden. Diese Kosten sind nicht von § 2 Nr. 3 Betriebskostenverordnung umfasst und können weder als
Kosten der Entwässerung noch als
Hausreinigung ausgewiesen werden (BGH, 7.4.2004 -
VIII ZR 167/03). Die Kosten der Haureinigung umfassen nur zu säubernden Gebäudeteilen, die von den Bewohnern gemeinsam genutzt werden. Dies ist bei der Dachrinne nicht der Fall.
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