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Betriebskostenarten: Gemeinschafts-Antennenanlage oder Verteilanlage

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Unter die Kosten des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage fallen die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich ihrer Einstellung durch eine Fachkraft und für Anlagen, die vor dem 1. Dezember 2021 errichtet worden sind, bis zum 30. Juni 2024 außerdem das Nutzungsentgelt für eine nicht zu dem Gebäude gehörende Antennenanlage sowie die Gebühren, die nach dem Urheberrechtsgesetz für die Kabelweitersendung entstehen.

Unter die Kosten des Betriebs der mit einem Breitbandnetz verbundenen privaten Verteilanlage fallen die Kosten des Betriebsstroms sowie für Anlagen, die vor dem 1. Dezember 2021 errichtet worden sind, bis zum 30. Juni 2024 außerdem das Nutzungsentgelt für eine nicht zu dem Gebäude gehörende Antennenanlage sowie die Gebühren, die nach dem Urheberrechtsgesetz für die Kabelweitersendung entstehen.

Für den Betrieb einer gebäudeinternen Verteilanlage, die vollständig mittels Glasfaser mit einem öffentlichen Netz mit sehr hoher Kapazität im Sinne des § 3 Nummer 33 des Telekommunikationsgesetzes verbunden ist, wenn der Mieter seinen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten über seinen Anschluss frei wählen kann, sind die Kosten des Betriebsstroms sowie ein Bereitstellungsentgelt gemäß § 72 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes umlegbar.
Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 22.04.2026)
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Zu den umlagefähigen Kosten zählen der Betriebsstrom sowie die regelmäßige Prüfung der Betriebsbereitschaft und Einstellung durch eine Fachkraft.
Für Anlagen, die vor dem 1. Dezember 2021 errichtet wurden, sind das Nutzungsentgelt für eine nicht zum Gebäude gehörende Antennenanlage sowie Kabelweitersendung-Gebühren nach dem Urheberrechtsgesetz noch bis zum 30. Juni 2024 umlagefähig.
Bei gebäudeinternen Verteilanlagen, die vollständig per Glasfaser mit einem öffentlichen Netz sehr hoher Kapazität verbunden sind und freie Anbieterwahl ermöglichen, sind Betriebsstrom sowie ein Bereitstellungsentgelt gemäß § 72 Absatz 1 TKG umlagefähig.
Dr. Rochus SchmitzPatrizia KleinHont Péter Hetényi

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