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§ 287 Verantwortlichkeit während des Verzugs

Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts

Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten. Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.

Alexandra KlimatosTheresia DonathDr. Rochus Schmitz

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Eveline Da Cuna Da Silva , Duisburg